Beantragung ab Freitag, 27.3.2020, 17:00 Uhr, möglich
Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Anträge können ab 27.3.2020, 17:00 Uhr bis 31.12.2020 gestellt werden. Der Link zur Online-Beantragung wird am 27.3.2020 um 17:00 Uhr auf der Homepgae der Wirtschaftskammer www.wko.at veröffentlicht.
Es sind lt. WKO für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Folgende Unternehmer sind antragsberechtigt:
- Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen1.
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
- Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:
- Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)
- Bei einem Nettoeinkommen von mehr als 5.527,92 Euro p.a. und weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
- Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
- Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
- Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):
- Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
- Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.
Gemäß Punkt 4.1.e der Richtlinie kann die Förderung beantragt werden, wenn im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBG) betragen hat.